BSG - Urteil vom 16.02.2022
B 8 SO 14/20 R
Normen:
SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1; SGB II a.F. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 3313/18
SG Freiburg, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 1522/18

Anspruch auf Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Erstausstattungen für die Wohnung nach dem SGB XIIVerlust der bisherigen Wohnungseinrichtung aufgrund außergewöhnlicher Umstände - hier infolge eines akuten Krankheitsschubs durch paranoide Schizophrenie

BSG, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 14/20 R

DRsp Nr. 2022/11067

Anspruch auf Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Erstausstattungen für die Wohnung nach dem SGB XII Verlust der bisherigen Wohnungseinrichtung aufgrund außergewöhnlicher Umstände – hier infolge eines akuten Krankheitsschubs durch paranoide Schizophrenie

Anspruch auf Leistungen der Wohnungserstausstattung bei einer Ersatzbeschaffung kann auch bestehen, wenn personenbezogene Faktoren - hier eine Krankheit - zu einem vollständigen Verlust der Einrichtung geführt haben.

Ein Anspruch auf Ausstattung einer Wohnung kommt nach dem Verlust der gesamten Wohnungseinrichtung aufgrund "von außen" einwirkender außergewöhnlicher Umstände auch für einen erneuten Bedarfsanfall in Betracht – hier im Falle des erheblichen Krankheitsschubes einer Hilfebedürftigen mit wahnhaften und halluzinatorischen Vorstellungen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch ihre außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1; SGB II a.F. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit steht ein Zuschuss iHv 771 Euro für die Erstausstattung einer Wohnung.