LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.2020
L 20 SO 293/18
Normen:
SGB XII § 10 Abs. 1; SGB XII § 10 Abs. 3; SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 2; SGB XII § 31 Abs. 3; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 98/17

Anspruch auf Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Erstausstattungen für Bekleidung nach dem SGB XIIKein weiterer Anspruch nach einem Vergleich

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2020 - Aktenzeichen L 20 SO 293/18

DRsp Nr. 2021/7225

Anspruch auf Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Erstausstattungen für Bekleidung nach dem SGB XII Kein weiterer Anspruch nach einem Vergleich

Es besteht kein (weiterer oder höherer) Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Winterbekleidung als Leistung zur Deckung von Bedarfen für Erstausstattungen aufgrund der erfolgten Räumung einer Notunterkunft, wenn ein Erstausstattungsanspruch im Wege eines Vergleichs endgültig geregelt werden sollte und ein erneuter Bedarfsanfall nicht geltend gemacht wurde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 23.02.2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 10 Abs. 1; SGB XII § 10 Abs. 3; SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 2; SGB XII § 31 Abs. 3; SGB X § 44;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Beihilfe zur Anschaffung von Winterbekleidung.