Die Beschwerden der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.04.2014 werden zurückgewiesen.
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.06.2013 an den Kläger zu 2) im Rahmen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit der Klägerin zu 1) und deren Kinder.
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