SG Düsseldorf, vom 21.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 600/15 ER
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit des Widerspruchs bei gemeinsamer Einrichtung von Jobcenter und Agentur für Arbeit und ungeklärter Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen; Anspruch auf Prozesskostenhilfe
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2016 - Aktenzeichen L 20 SO 517/15 B ER
DRsp Nr. 2016/3430
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit des Widerspruchs bei gemeinsamer Einrichtung von Jobcenter und Agentur für Arbeit und ungeklärter Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen; Anspruch auf Prozesskostenhilfe
1. Der in § 44a Abs. 1 S. 2 und S. 3 SGB II vorgesehene Widerspruch gegen die Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit kann sowohl bei dem Jobcenter als auch bei der Agentur für Arbeit angebracht werden, wenn das Jobcenter die Aufgaben nach dem SGB II - auch die der Agentur für Arbeit - als gemeinsame Einrichtung einheitlich wahrnimmt.2. Eine - Leistungen nach dem SGB XII ausschließende - Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen ist nicht nach § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II zu unterstellen, wenn der Träger der Sozialhilfe trotz Kenntnis den Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Erwerbsunfähigkeit nicht gemäß § 44a Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II gegenüber dem Jobcenter (bzw. der Agentur für Arbeit) widerspricht.
Tenor
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