LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.03.2020
L 9 SO 1/20 B ER
Normen:
SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; SGB XII § 41 Abs. 4; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 und Nr. 6; FreizügG/EU § 3 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 485/19 ER

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenMaterielle Freizügigkeitsberechtigung einer italienischen Staatsbürgerin als Unionsbürgerin und FamilienangehörigeKein Zusammenhang zwischen der Einreise und einer missbilligten Inanspruchnahme von Sozialhilfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2020 - Aktenzeichen L 9 SO 1/20 B ER

DRsp Nr. 2020/6684

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Materielle Freizügigkeitsberechtigung einer italienischen Staatsbürgerin als Unionsbürgerin und Familienangehörige Kein Zusammenhang zwischen der Einreise und einer missbilligten Inanspruchnahme von Sozialhilfe

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.12.2019 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin auch für die Zeit vom 01.02.2020 bis 30.06.2020 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Höhe des Regelbedarfes abzüglich 120,00 EUR monatlich sowie Hilfe bei Krankheit zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 14.01.2020 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C, L, beigeordnet.

Normenkette:

SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; SGB XII § 41 Abs. 4; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 und Nr. 6; FreizügG/EU § 3 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. ;