Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.12.2019 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin auch für die Zeit vom 01.02.2020 bis 30.06.2020 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Höhe des Regelbedarfes abzüglich 120,00 EUR monatlich sowie Hilfe bei Krankheit zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 14.01.2020 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C, L, beigeordnet.
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