LSG Thüringen - Urteil vom 25.11.2015
L 4 AS 1010/13
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; SGB X § 20 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2; SGB III § 328 Abs. 3; SGB III § 330; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 6603/10

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IIZulässigkeit der Rückforderung auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachter LeistungenAnforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts und an eine Rücknahme der Leistungsbewilligung gemäß § 45 SGB XKeine Nachholung fehlender Ermittlungen durch das Gericht

LSG Thüringen, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 1010/13

DRsp Nr. 2016/3557

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Zulässigkeit der Rückforderung auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachter Leistungen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts und an eine Rücknahme der Leistungsbewilligung gemäß § 45 SGB X Keine Nachholung fehlender Ermittlungen durch das Gericht

1. Ausgehend vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) dient ein Verwaltungsakt dazu, die abstrakt generellen gesetzlichen Regelungen auf den Einzelfall umzusetzen. Im Ergebnis geht daher jedwede Unklarheit zu Lasten der Behörde. Der Verfügungssatz ist der Inbegriff der Regelung des Verwaltungsaktes. Es bedarf im Ergebnis klarer und eindeutiger Ausführungen, dass und warum und in Bezug auf welchen Inhalt der Leistungsbewilligung eine Vorläufigkeitsregelung getroffen wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eine unter Vorläufigkeitsvorbehalt stehende Regelung als Rechtsgrund für gewährte Leistungen ohne diejenigen Einschränkungen wieder aus der Welt geschafft werden kann, welche die regulären Rücknahmeregeln - insbesondere § 45 SGB X und § 330 SGB III - regelmäßig aufbauen.