LSG Hamburg - Urteil vom 26.06.2020
L 4 AS 80/19
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 40 Abs. 8 Hs. 1; SGB II § 44b Abs. 4; VwVG § 3 Abs. 1 Hs. 1; VwVG § 3 Abs. 3; VwVG § 4 Buchst. b); VwVG § 5 Abs. 1; AO § 256; AO § 257 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 3251/18

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IIUnzulässigkeit der Klage auf eine Einstellung der Vollstreckung aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit von Einwendungen gegen die Vollstreckung als solche

LSG Hamburg, Urteil vom 26.06.2020 - Aktenzeichen L 4 AS 80/19

DRsp Nr. 2020/13555

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Unzulässigkeit der Klage auf eine Einstellung der Vollstreckung aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit von Einwendungen gegen die Vollstreckung als solche

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 40 Abs. 8 Hs. 1; SGB II § 44b Abs. 4; VwVG § 3 Abs. 1 Hs. 1; VwVG § 3 Abs. 3; VwVG § 4 Buchst. b); VwVG § 5 Abs. 1; AO § 256; AO § 257 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Vollstreckung aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Die 1962 geborene, erwerbsfähige Klägerin bezog seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie war seit dem Wintersemester 2003/2004 als ordentliche Studentin an der Universität Hamburg im Fach Zahnmedizin immatrikuliert. Am 29. Mai 2009 wurde die Klägerin nach eigenen Angaben aufgrund mangelnder Entrichtung der Studiengebühren zunächst exmatrikuliert. Zum 16. Juli 2009 erwirkte die Klägerin eine Wiederimmatrikulation. Sie blieb danach durchgehend bis einschließlich September 2010 immatrikuliert.