LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.09.2016
L 7 AS 3613/15
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1; SGB II § 60 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 952
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1230/15

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IIRechtmäßigkeit einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung bei Angaben über Dritte

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 3613/15

DRsp Nr. 2016/16679

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Rechtmäßigkeit einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung bei Angaben über Dritte

Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehören u.U. auch Auskünfte bzw. Angaben, die einen Dritten betreffen, soweit dies für die Gewährung von Leistungen von Bedeutung ist. Diese Pflicht geht jedoch nicht dahin, Beweismittel von dem Partner oder sonstigen Dritten zu verschaffen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2015 aufgehoben.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1; SGB II § 60 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2015 zu Recht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen fehlender Mitwirkung versagt hat.