LSG Hamburg - Urteil vom 09.07.2020
L 4 AS 38/18
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 4159/15

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IIAngemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für einen Einpersonenhaushalt in HamburgAnforderungen an eine Einbeziehung der angemessenen kalten BetriebskostenZumutbarkeit einer Kostensenkung durch Anmietung einer günstigeren Wohnung bei negativer Schufa-Auskunft

LSG Hamburg, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen L 4 AS 38/18

DRsp Nr. 2020/13548

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für einen Einpersonenhaushalt in Hamburg Anforderungen an eine Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten Zumutbarkeit einer Kostensenkung durch Anmietung einer günstigeren Wohnung bei negativer Schufa-Auskunft

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin für die Monate November und Dezember 2015 zu gewährenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1967 geborene, erwerbsfähige Klägerin bewohnte im streitgegenständlichen Zeitraum eine 80,47 m² große Wohnung in der Straße in Hamburg. Die Nettokaltmiete betrug 970,- Euro, daneben waren monatliche Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 213,- Euro bzw. 65,- Euro zu zahlen.