1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin für die Monate November und Dezember 2015 zu gewährenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1967 geborene, erwerbsfähige Klägerin bewohnte im streitgegenständlichen Zeitraum eine 80,47 m² große Wohnung in der Straße in Hamburg. Die Nettokaltmiete betrug 970,- Euro, daneben waren monatliche Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 213,- Euro bzw. 65,- Euro zu zahlen.
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