Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. August 2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1959 geborene Klägerin wendet sich gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 13.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2014, mit dem ihr aufgegeben wurde, sich mindestens zweimal pro Woche um eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu bemühen.
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