Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.02.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 29.03.2007 bis zum 30.11.2007 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für den Kläger zu 4) gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II.
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