BSG - Beschluss vom 17.01.2022
14 AS 193/21 B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 6 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 543/19
SG Dortmund, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 69 AS 3534/16

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für Kosten der UnterkunftKosten eines UmzugesGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.01.2022 - Aktenzeichen 14 AS 193/21 B

DRsp Nr. 2022/4334

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für Kosten der Unterkunft Kosten eines Umzuges Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 6 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Die beiden geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt bzw bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG).