LSG Bayern - Beschluss vom 15.11.2012
L 7 AS 743/12 B ER
Normen:
SGG § 86a; SGG § 86b; SGB II;
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2354/12

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Vergangenheit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Bayern, Beschluss vom 15.11.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 743/12 B ER

DRsp Nr. 2013/1413

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Vergangenheit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

Wer aktuell volle Leistungen nach dem SGB II erhält, kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes keine Leistungen für die Vergangenheit erhalten, sofern nicht aufgrund der Vorenthaltung der früheren Leistungen eine aktuelle fortdauernde Notlage besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. September 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86a; SGG § 86b; SGB II;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) Leistungen nach dem SGB II.

Der Bf war beim Bg bis zum 30.06.2012 im Leistungsbezug. Der Bf stellte trotz Hinweises des Bg zunächst keinen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01.07.2012. Nachdem Bg feststellt hatte, dass der Bf seit Mai 2012 erwerbstätig war, hob der Bg die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung vom 31.05.2012 auf.

Am 10.09.2012 stellte der Bf Antrag zum Sozialgericht München auf einstweiligen Rechtsschutz. Er erziele kein Einkommen mehr und bedürfe der Leistungen nach dem SGB

II.