Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. September 2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) Leistungen nach dem SGB II.
Der Bf war beim Bg bis zum 30.06.2012 im Leistungsbezug. Der Bf stellte trotz Hinweises des Bg zunächst keinen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01.07.2012. Nachdem Bg feststellt hatte, dass der Bf seit Mai 2012 erwerbstätig war, hob der Bg die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung vom 31.05.2012 auf.
Am 10.09.2012 stellte der Bf Antrag zum Sozialgericht München auf einstweiligen Rechtsschutz. Er erziele kein Einkommen mehr und bedürfe der Leistungen nach dem SGB
II.
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