LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2022
L 13 VG 70/21
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3; BVG § 30 Abs. 1 S. 1-2; BVG § 31 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VG 36/17

Anspruch auf Leistungen nach dem OpferentschädigungsgesetzObjektive Beweislast des Antragstellers

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2022 - Aktenzeichen L 13 VG 70/21

DRsp Nr. 2023/3169

Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Objektive Beweislast des Antragstellers

Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zulasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet – hier im Falle der Ablehnung geltend gemachter Schädigungsfolgen (u. a. einer posttraumatischen Belastungsstörung) einer anerkannten vorsätzlichen rechtswidrigen Körperverletzung für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.10.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3; BVG § 30 Abs. 1 S. 1-2; BVG § 31 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig sind Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).