LSG Hessen - Beschluss vom 27.01.2022
L 1 VE 32/19
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 31 Abs. 1 S. 1-2; VersMedV Teil B Nr. 3.7;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 VE 9/13

Anspruch auf Leistungen nach dem OpferentschädigungsgesetzKein tätlicher Angriff durch Nachstellungen und Bedrohungen in der Folgezeit

LSG Hessen, Beschluss vom 27.01.2022 - Aktenzeichen L 1 VE 32/19

DRsp Nr. 2023/3583

Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Kein tätlicher Angriff durch Nachstellungen und Bedrohungen in der Folgezeit

Für die Beurteilung von Schädigungsfolgen und damit auch eines Grades der Schädigungsfolgen - GdS - ist nur die Tat maßgeblich. Nachstellungen und Bedrohungen in der Folgezeit stellen hingegen keine vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffe im Sinne von § 1 OEG dar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 31 Abs. 1 S. 1-2; VersMedV Teil B Nr. 3.7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG).

Der 1986 geborene Kläger (deutscher Staatsangehöriger mit kurdischem Migrationshintergrund) machte in den Jahren 2002 bis 2005 eine Ausbildung zum Systemelektroniker. In der Folge arbeitete er im Anwendungsservicebereich und ab dem 1. Januar 2009 der Verfahrensbetriebsführung der Deutschen Bahn. Bereits ab dem Jahr 2007 besuchte er die Abendschule, welche er im Dezember 2011 mit dem Abitur abschloss.