Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07.05.2012 geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2004 verurteilt, der Klägerin auf ihren Antrag vom 28.01.2003 dem Grunde nach Grundrentenleistungen nach dem
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu zwei Dritteln.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem
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