LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.03.2020
L 13 VG 53/12
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 2; OEG § 6 Abs. 3; OEG § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; OEG § 10a Abs. 2; KOVVfG § 15 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 VG 446/04

Anspruch auf Leistungen nach dem OpferentschädigungsgesetzAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines sexuellen Missbrauchs in der Kindheit im Rahmen der Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG - hier im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung nach Aussonderung der Akten des Strafprozesses und der Auswertung von Tagebucheinträgen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2020 - Aktenzeichen L 13 VG 53/12

DRsp Nr. 2021/6273

Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines sexuellen Missbrauchs in der Kindheit im Rahmen der Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG – hier im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung nach Aussonderung der Akten des Strafprozesses und der Auswertung von Tagebucheinträgen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07.05.2012 geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2004 verurteilt, der Klägerin auf ihren Antrag vom 28.01.2003 dem Grunde nach Grundrentenleistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG nach einem GdS von 50 nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu zwei Dritteln.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 2; OEG § 6 Abs. 3; OEG § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; OEG § 10a Abs. 2; KOVVfG § 15 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).