Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.11.2018 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für den Zeitraum 25.05.2018 bis 31.12.2018 Anspruch auf Leistungen nach §
Die 1995 geborene Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige. Sie verließ ihre Heimat und reiste nach eigenen Angaben über den Sudan und Libyen am 02.05.2016 nach Italien ein. Dort hielt sie sich ca. 2 Monate auf und reiste mit dem Zug nach Deutschland weiter. Die Klägerin wurde nach ihrer Einreise am 24.07.2016 am Bahnhof L-Stadt aufgegriffen. Sie stellte zunächst ein Schutzersuchen und am 15.09.2016 einen Asylantrag. Die Klägerin erhielt infolgedessen eine Aufenthaltsgestattung.
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