LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.06.2014
L 8 AY 15/13 B ER
Normen:
AsylbLG § 1a; SGG § 86b Abs. 2;

Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG wegen unterlassener Mitwirkung an der Feststellung der Identität und der Beschaffung von Passersatzpapieren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2014 - Aktenzeichen L 8 AY 15/13 B ER

DRsp Nr. 2014/11848

Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG wegen unterlassener Mitwirkung an der Feststellung der Identität und der Beschaffung von Passersatzpapieren

§ 1a AsylbLG ist anwendbar. Eine Anspruchseinschränkung setzt das Vorliegen der im Einzelfall zu prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen voraus. Diese liegen vor, wenn die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung der Identität und der Beschaffung von Passersatzpapieren ursächlich dafür ist, dass aufenthaltsbeendenede Maßnahmen nicht durchgeführt werden können. Eine prozentuale Anspruchseinschränkung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit die im Ergebnis bewilligten Leistungen den (aus den einzelnen Bedarfen zu errechnenden) unabweisbaren Bedarf im Einzelfall nicht unterschreiten.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

AsylbLG § 1a; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren noch die Verpflichtung des Antragsgegners (im Folgenden: Ag.) zur Zahlung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) streitig, soweit nicht das Sozialgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Antragsteller zu 5. für den Monat Juli 2013 entsprochen hat.