I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeit (AltTZG) für die Arbeitnehmerin E... M..., die Beigeladene, anzuerkennen.
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