LSG Chemnitz - Urteil vom 24.05.2012
L 3 AL 125/10
Normen:
AltTZG (1996) § 2 Abs. 1 Nr. 2; AltTZG (1996) § 4; AltTZG (1996) § 6 Abs. 2 S. 1; AltTZG (1996) § 6 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 966/07

Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz; Verminderung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit unter Bezugnahme auf kollektivrechtliche Bestimmungen

LSG Chemnitz, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen L 3 AL 125/10

DRsp Nr. 2012/16889

Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz; Verminderung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit unter Bezugnahme auf kollektivrechtliche Bestimmungen

Vereinbart im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 AltTZG ist die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt. Diese können auch kollektivrechtlichen Bestimmungen sein, wenn auf sie in einem individuellen Arbeitsvertrag Bezug genommen wird.

Vereinbart im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 AltTZG ist die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt. Diese können auch kollektivrechtliche Bestimmungen sein, wenn auf sie in einem individuellen Arbeitsvertrag Bezug genommen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AltTZG (1996) § 2 Abs. 1 Nr. 2; AltTZG (1996) § 4; AltTZG (1996) § 6 Abs. 2 S. 1; AltTZG (1996) § 6 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeit (AltTZG) für die Arbeitnehmerin E... M..., die Beigeladene, anzuerkennen.