Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 12. April 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten, die ihm für die Leistungserbringung an den 1968 geborenen Herrn D. (im Folgenden: Hilfeempfänger) entstanden sind.
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