LSG Bayern - Urteil vom 06.02.2020
L 8 SO 163/17
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 73 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 317
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 SO 568/14

Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe für erotische Ganzkörpermassagen mit sexueller Komponente

LSG Bayern, Urteil vom 06.02.2020 - Aktenzeichen L 8 SO 163/17

DRsp Nr. 2020/3494

Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe für erotische Ganzkörpermassagen mit sexueller Komponente

Für erotische Ganzkörpermassagen sind Leistungen der Sozialhilfe weder über eine Erhöhung des Regelsatzes noch im Rahmen der Hilfe zur Pflege noch als Hilfe in sonstigen Lebenslagen zu erbringen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. März 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 73 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe für erotische Ganzkörpermassagen mit sexueller Komponente hat.