LSG Hamburg - Urteil vom 13.08.2020
L 4 SO 21/18 ZVW
Normen:
SGB XII § 2; SGB XII § 24 Abs. 1 S. 1-2; SGB XII § 24 Abs. 2; SGB XII § 24 Abs. 3; SGB XII § 34; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 318/10

Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach dem SGB XIIKein Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage bei ausreichend eigenem Einkommen aus Kindergeld und Kindesunterhalt

LSG Hamburg, Urteil vom 13.08.2020 - Aktenzeichen L 4 SO 21/18 ZVW

DRsp Nr. 2021/169

Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach dem SGB XII Kein Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage bei ausreichend eigenem Einkommen aus Kindergeld und Kindesunterhalt

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 2; SGB XII § 24 Abs. 1 S. 1-2; SGB XII § 24 Abs. 2; SGB XII § 24 Abs. 3; SGB XII § 34; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der Kläger ist im September 2006 in H. geboren und besitzt wie sein Vater die deutsche Staatsangehörigkeit. Seine Mutter ist B ... Nach der Trennung seiner Eltern im Jahr 2007 zog die Mutter des Klägers mit ihm zusammen nach P. in B ... In der Folge wurde die Ehe geschieden, der Mutter des Klägers wurde das alleinige Sorgerecht zugesprochen.