BSG - Beschluss vom 06.05.2019
B 8 SO 3/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 49/14
SG Lübeck, vom 04.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 SO 103/11

Anspruch auf Leistungen der KraftfahrzeughilfeVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKeine Verpflichtung zu Ermittlungen ohne konkrete AnhaltspunkteParallelentscheidung zu BSG B 8 SO 2/19 B v. 06.05.2019

BSG, Beschluss vom 06.05.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 3/19 B

DRsp Nr. 2019/9417

Anspruch auf Leistungen der Kraftfahrzeughilfe Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Verpflichtung zu Ermittlungen ohne konkrete AnhaltspunkteParallelentscheidung zu BSG B 8 SO 2/19 B v. 06.05.2019

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. August 2018 - L 9 SO 49/14 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen das bezeichnete Urteil zu gewähren, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen der Kraftfahrzeughilfe.