Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. August 2018 - L 9 SO 49/14 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen das bezeichnete Urteil zu gewähren, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen der Kraftfahrzeughilfe.
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