LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.04.2016
L 9 SO 226/14
Normen:
SGB XII § 61; SGB XII § 75;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 54/12

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIIKein öffentlich-rechtlicher Vergütungsanspruch einer Pflegeeinrichtung gegen dem SozialhilfeträgerKein Anspruch auf Einstufung des Hilfebedürftigen in eine höhere PflegestufeInanspruchnahme zivilgerichtlichen Rechtsschutzes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen L 9 SO 226/14

DRsp Nr. 2016/9309

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Kein öffentlich-rechtlicher Vergütungsanspruch einer Pflegeeinrichtung gegen dem Sozialhilfeträger Kein Anspruch auf Einstufung des Hilfebedürftigen in eine höhere Pflegestufe Inanspruchnahme zivilgerichtlichen Rechtsschutzes

Die Pflegeeinrichtung hat die Möglichkeit, zivilgerichtlichen Rechtsschutz im Erfüllungsverhältnis zum Leistungsberechtigten in Anspruch zu nehmen. »1. Ein Leistungserbringer (hier: eine Pflegeeinrichtung) erwirbt einen Zahlungsanspruch nur auf der Grundlage und im Umfang des im Grundverhältnis des Sozialhilfeträgers zum Leistungsberechtigten erklärten Schuldbeitritts. 2. Er hat insbesondere keinen aus eigenem Recht begründbaren Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe auf Einstufung des Hilfebedürftigen in eine höhere Pflegestufe.«

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.04.2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 9.752,91 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 61; SGB XII § 75;

Tatbestand

Die Beteiligten - eine Pflegeeinrichtung und der Sozialhilfeträger - streiten um höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege.