I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für März 2012 als Zuschuss.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|