LSG Sachsen - Urteil vom 12.03.2020
L 8 SO 23/15
Normen:
SGB XII § 9 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 27 Abs. 1; SGB XII § 27 Abs. 2 S. 1; SGB XII §§ 41 ff.; SGB XII § 44 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 1 -9; SGB XII § 90 Abs. 3; SGB XII § 91; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 214/12

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIIDarlehensweise Gewährung aufgrund einer Übersteigung des Schonbetrags durch den Rückkaufswert einer privaten RentenversicherungVerwertung als Einsatz bereiter Mittel nach einem regelmäßigen Leistungszeitraum von jeweils 12 Monaten für Zeiträume bis zu 25 Jahren

LSG Sachsen, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen L 8 SO 23/15

DRsp Nr. 2020/8918

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Darlehensweise Gewährung aufgrund einer Übersteigung des Schonbetrags durch den Rückkaufswert einer privaten Rentenversicherung Verwertung als Einsatz bereiter Mittel nach einem regelmäßigen Leistungszeitraum von jeweils 12 Monaten für Zeiträume bis zu 25 Jahren

Beim Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ist die Verwertung einer privaten Rentenversicherung erst nach einem regelmäßigen Leistungszeitraum von jeweils 12 Monaten noch als Einsatz bereiter Mittel zu verstehen. Dabei ist ein Zeitraum von 15 Jahren als angemessen anzusehen; unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sind auch Zeiträume bis zu 25 Jahren in Betracht zu ziehen.

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 9 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 27 Abs. 1; SGB XII § 27 Abs. 2 S. 1; SGB XII §§ 41 ff.; SGB XII § 44 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 1 -9; SGB XII § 90 Abs. 3; SGB XII § 91; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für März 2012 als Zuschuss.