SG München, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 617/11
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung und Pflege nach dem SGB XIIKeine Anerkennung einer ambulanten Hospizgemeinschaft als stationäre EinrichtungBegriff des betreuten Wohnens nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSGErstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei einem Kompetenzkonflikt
LSG Bayern, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 221/14
DRsp Nr. 2017/96
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung und Pflege nach dem SGB XIIKeine Anerkennung einer ambulanten Hospizgemeinschaft als stationäre EinrichtungBegriff des betreuten Wohnens nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSGErstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei einem Kompetenzkonflikt
1. Bei der der Entscheidung zu Grunde liegenden ambulanten Hospizgemeinschaft handelt es sich um keine stationäre Einrichtung mit der Folge einer Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers nach Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 BayAGSG.2. Der Begriff des betreuten Wohnens nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSG ist anders auszulegen, als der Begriff der ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten in § 98 Abs. 5SGB XII.3. Zu den Voraussetzungen eines Kompetenzkonflikts, der nach § 14 Abs. 4 S. 3 SGB IX einen Erstattungsanspruch nach § 105SGB X nicht ausschließt.4. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSG Eingliederungshilfe an Behinderte durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Einzelwohnen erbracht wird und eine Gesamtfallzuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers begründet.
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