Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18.09.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt O L, E, wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
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