Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren zu tragen.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen aus einem Studienkredit als Einkommen einem Anspruch auf Alg II für Juni und Juli 2013 entgegenstehen.
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