Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 15.01.2019 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch in dem Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger stand und steht im Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Er begehrt von dem Beklagten die Berichtigung eines Verbis-Vermerkes vom 6.1.2017.
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