Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Auf Weiterbewilligungsantrag vom 15.12.2015 bewilligte der Beklagte dem 1979 geborenen Kläger, ein "freiberuflich selbständiger Physiotherapeut" (vgl. z.B. Anlage EKS v. 03.12.2015), für Januar bis Juni 2016 vorläufig Arbeitslosengeld (Alg) II in Höhe von 681,- EUR (404,- EUR Regelbedarf + 277,- EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung) monatlich (Bescheid v. 21.12.2015). Widerspruch erhob der Kläger dagegen nicht. Abschließend setzte der Beklagte den monatlichen Leistungsanspruch auf 0,- EUR und die zu erstattenden Leistungen auf insgesamt 4.086,- EUR (681,- EUR x 6 Monate) fest (Bescheide v. 07.02.2017; Widerspruchsbescheid v. 09.05.2017,
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