Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.10.2013 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt lediglich noch die Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung einer Waschmaschine nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII).
Der im Februar 1947 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit Januar 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Am 04.12.2012 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen für die Anschaffung von Einrichtungs- bzw. Hausratsgegenständen, namentlich für ein Bett, Bügelbrett, Gardinen, Stühle, Lampen, ein Radio, Bettwäsche, ein Sofa, einen Kleiderschrank, einen Tisch sowie für eine Waschmaschine.
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