Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.10.2013 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Anschaffung eines Fernsehers nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII).
Der 1947 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit Januar 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Mit einem am 22.11.2012 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger eine einmalige Beihilfe für die Anschaffung eines Fernsehers. Zur Begründung verwies er auf einen Bescheid der Beklagten vom 30.10.2012, mit welchem diese einem Bekannten eine einmalige Leistung nach § 31 SGB XII i.H.v. 100,00 EUR als Zuschuss zur Anschaffung oder Reparatur eines Fernsehers bewilligt hatte.
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