Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. September 2021 insoweit abgeändert, dass der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 29. Februar 2021 zu gewähren sind.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
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