LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.09.2020
L 9 SO 72/17
Normen:
SGB XII § 35 Abs. 4 S. 1; KrO SH § 2 Abs. 2; KrO SH § 3 Abs. 1; KrO SH § 51 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; KrO SH § 51 Abs. 5 S. 1; AG- SGB XII § 1 Abs. 1 S. 2-3; LVwG SH § 11;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 122/16

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIAnforderungen an die Bedarfsermittlung bei der Verrechnung von einem aus dem Regelsatz angesparten Stromkostenguthaben mit Nachforderungen von Heizkosten durch den EnergieversorgerAnforderungen an die Behördenbezeichnung im Rubrum in Angelegenheiten der Sozialhilfe im Land Schleswig-Holstein

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen L 9 SO 72/17

DRsp Nr. 2021/768

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Anforderungen an die Bedarfsermittlung bei der Verrechnung von einem aus dem Regelsatz angesparten Stromkostenguthaben mit Nachforderungen von Heizkosten durch den Energieversorger Anforderungen an die Behördenbezeichnung im Rubrum in Angelegenheiten der Sozialhilfe im Land Schleswig-Holstein

1. Verrechnet ein Versorger seine Heizkostennachforderung mit einem gleichzeitig bestehenden, aus dem Regelbedarf angesparten Stromkostenguthaben, führt diese Verrechnung nicht zu einem geringeren Bedarf des Leistungsbeziehers für die Heizung.2. Nach dem in Schleswig-Holstein geltenden Behördenprinzip ist die Klage gegen die Behörde zu richten, deren Bezeichnung in Angelegenheiten der Sozialhilfe "Kreis ... - Der Landrat" lautet.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 35 Abs. 4 S. 1; KrO SH § 2 Abs. 2; KrO SH § 3 Abs. 1; KrO SH § 51 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; KrO SH § 51 Abs. 5 S. 1; AG- SGB XII § 1 Abs. 1 S. 2-3; LVwG SH § 11;

Tatbestand