BSG - Urteil vom 24.03.2015
B 8 SO 22/13 R
Normen:
SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1; SGB XII §§ 41ff;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 279/12
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 26/12

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Keine Übernahme der Kosten für einen Kabelanschluss

BSG, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 22/13 R

DRsp Nr. 2015/15009

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Keine Übernahme der Kosten für einen Kabelanschluss

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1; SGB XII §§ 41ff;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob die Beklagte im November 2011 die Kosten für einen Kabelanschluss zu übernehmen hatte, der allerdings erst Anfang 2013 angeschafft wurde.

Die 1937 geborene, alleinstehende Klägerin stammt aus der Türkei; sie bezog neben einer Altersrente von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), unter anderem vom 1.8.2011 bis zum 31.7.2012 (Bescheid vom 25.7.2011). Im Oktober 2011 fragte sie bei der Beklagten wegen der Übernahme von Kosten für einen Kabelanschluss einschließlich eines Zusatzpakets für türkischsprachige Programme (insgesamt 23,85 Euro monatlich) an. Die Beklagte lehnte die Leistung ab (Bescheid vom 10.11.2011; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 17.1.2012).