Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 2021 gilt als zurückgenommen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in den Zeiträumen von September 2006 bis Mai 2011 und von Januar 2012 bis März 2013.
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