Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.04.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres vom 12.04.2012 datierenden Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 05.04.2012.
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