LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.11.2015
L 6 AS 197/15 B ER
Normen:
AEUV Art. 45 Abs. 1; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 1a; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 09.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 218/15

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des LebensunterhaltsLeistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheAuslegung des Arbeitnehmerbegriffs

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 197/15 B ER

DRsp Nr. 2015/20624

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs

1. Der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist nicht eng auszulegen. 2. Ob eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit völlig untergeordnet und unwesentlich ist und deshalb die Arbeitnehmereigenschaft nicht vermittelt, beurteilt sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls. Dabei sind auch vorrangige Verpflichtungen (hier: Kinderbetreuung, Teilnahme an einem Integrationskurs) zu berücksichtigen, wegen derer die betreffende Person zeitlich nur eingeschränkt am Wirtschaftsleben teilhaben kann.

1. Der Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist weder im engeren nationalrechtlichen Sinne arbeitsrechtlich, noch gar sozialrechtlich und damit auch nicht grundsicherungsrechtlich zu verstehen; er ist vielmehr ausschließlich im Lichte des Unionsrechts, hier speziell im Sinne des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts auszulegen.