Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.12.2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 11.08.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2012 und die Verurteilung des Beklagten, ihm für Oktober 2008 weitere 105 € und für November 2008 weitere 140 € auszuzahlen.
Der 1958 geborene Kläger bezog vom Beklagten seit 01.01.2005 laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Seit Mitte 2012 bezieht er keine Leistungen mehr.
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