LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.2021
L 6 AS 19/18
Normen:
SGG § 51;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 344/12

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIUnzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2021 - Aktenzeichen L 6 AS 19/18

DRsp Nr. 2022/5091

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das Rechtsmittel – hier die Berufung – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung selbst im Falle ihres Erfolgs für den Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.12.2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 51;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 11.08.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2012 und die Verurteilung des Beklagten, ihm für Oktober 2008 weitere 105 € und für November 2008 weitere 140 € auszuzahlen.

Der 1958 geborene Kläger bezog vom Beklagten seit 01.01.2005 laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Seit Mitte 2012 bezieht er keine Leistungen mehr.