1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in der ersten Instanz zur Hälfte und im Berufungsverfahren ganz.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer endgültigen Leistungsfestsetzung für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. März 2018 sowie damit einhergehende Erstattungsforderungen.
Der 1970 geborene Kläger zu 1. steht seit 2010 im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten. Er ist seit 2016 als Werbetechniker selbständig tätig.
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