LSG Hamburg - Urteil vom 27.01.2022
L 4 AS 99/21
Normen:
SGB II § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3; SGB II § 41a Abs. 3 S. 1 und S. 2 Hs. 2 und S. 3-5; SGB II § 41a Abs. 6 S. 3; SGB X § 20; SGB X § 26 Abs. 7 S. 2; SGB X § 27; SGB X § 44; VwGO § 87b; FGO § 79b; ZPO § 296;

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIRechtmäßigkeit einer endgültigen Leistungsfestsetzung nach der Bewilligung vorläufiger LeistungenBerücksichtigung verspätet eingereichter Unterlagen

LSG Hamburg, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 99/21

DRsp Nr. 2022/15798

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Rechtmäßigkeit einer endgültigen Leistungsfestsetzung nach der Bewilligung vorläufiger Leistungen Berücksichtigung verspätet eingereichter Unterlagen

Der Vorschrift des § 41a Abs. 3 SGB II kommt keine Präklusionswirkung zu, so dass erst nach Fristablauf im Klageverfahren vorgelegte Unterlagen zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen nicht unbeachtlich und noch zu berücksichtigen sind.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in der ersten Instanz zur Hälfte und im Berufungsverfahren ganz.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3; SGB II § 41a Abs. 3 S. 1 und S. 2 Hs. 2 und S. 3-5; SGB II § 41a Abs. 6 S. 3; SGB X § 20; SGB X § 26 Abs. 7 S. 2; SGB X § 27; SGB X § 44; VwGO § 87b; FGO § 79b; ZPO § 296;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer endgültigen Leistungsfestsetzung für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. März 2018 sowie damit einhergehende Erstattungsforderungen.

Der 1970 geborene Kläger zu 1. steht seit 2010 im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten. Er ist seit 2016 als Werbetechniker selbständig tätig.