LSG Hamburg - Urteil vom 03.02.2022
L 4 AS 287/20
Normen:
SGB II § 31; SGB II § 34 Abs. 1 S. 1 und S. 6;

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIRechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung aufgrund sozialwidrigen Verhaltens eines selbständigen Taxifahrers mit der Folge des Verlustes der Fahrerlaubnis

LSG Hamburg, Urteil vom 03.02.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 287/20

DRsp Nr. 2022/15747

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung aufgrund sozialwidrigen Verhaltens eines selbständigen Taxifahrers mit der Folge des Verlustes der Fahrerlaubnis

Legt es der Hilfebedürftige mit seinem Fehlverhalten – hier Verlust der Fahrerlaubnis eines selbständigen Taxifahrers wegen Drogenkonsum – nicht auf einen Leistungsbezug an oder geht erkennbar Risiken mit dieser Tendenz ein, sondern verspricht er sich die Steigerung seiner Arbeitsenergie, um den Lebensunterhalt trotz depressiver Stimmungseintrübung weiter zu sichern, so liegt darin kein sozialwidriges Verhalten im Sinne von § 34 SGB II.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 31; SGB II § 34 Abs. 1 S. 1 und S. 6;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Erstattungsforderungen des Beklagten infolge der Erbringung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen des Vorwurfs sozialwidrigen Verhaltens.