Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen Erstattungsforderungen des Beklagten infolge der Erbringung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen des Vorwurfs sozialwidrigen Verhaltens.
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