LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.04.2022
L 21 AS 1251/19
Normen:
SGB II § 2; SGB II a.F. § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und S. 4-5;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 2447/14

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIRechtmäßigkeit des Ersatzes einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2022 - Aktenzeichen L 21 AS 1251/19

DRsp Nr. 2023/2553

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Rechtmäßigkeit des Ersatzes einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt

1. Ein eine Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt in Betracht, wenn sich der Hilfebedürftige beharrlich weigert, Eingliederungsvereinbarungen mit dem Grundsicherungsträger schriftlich abzuschließen. 2. Es bestehen auch keine Bedenken, wenn der Grundsicherungsträger wiederholt Eingliederungsvereinbarungen mit dem Hilfebedürftigen schließen will und diese wegen fehlender Kooperation wiederholt durch Eingliederungsverwaltungsakte ersetzt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.5.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 2; SGB II a.F. § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und S. 4-5;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen fünf Eingliederungsverwaltungsakte, die in der Zeit von April 2014 bis Januar 2016 von dem Beklagten erlassen wurden und Eingliederungsvereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten ersetzten.