Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.5.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen fünf Eingliederungsverwaltungsakte, die in der Zeit von April 2014 bis Januar 2016 von dem Beklagten erlassen wurden und Eingliederungsvereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten ersetzten.
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