LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.02.2020
L 12 AS 1920/18
Normen:
SGB II § 41a Abs. 3 S. 2-4; SGB I § 60; SGB I § 61; SGB I § 65; SGB I § 65a;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 2412/18

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Festsetzung des Leistungsanspruchs auf NullAnforderungen an eine ordnungsgemäße schriftliche Belehrung im Falle einer nicht erfolgten Vorlage geforderter Nachweise

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen L 12 AS 1920/18

DRsp Nr. 2021/10334

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Leistungsanspruchs auf "Null" Anforderungen an eine ordnungsgemäße schriftliche Belehrung im Falle einer nicht erfolgten Vorlage geforderter Nachweise

Eine Rechtsfolgenbelehrung im Sinne von § 41a Abs. 3 SGB II genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, für welche Zeiträume diese Vorschrift Geltung beansprucht, und auch für den Leistungsberechtigten die Rechtsfolgen nicht eindeutig und klar erkennbar sind.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.10.2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 41a Abs. 3 S. 2-4; SGB I § 60; SGB I § 61; SGB I § 65; SGB I § 65a;

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 09.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2018, mit dem der Beklagte die Leistungen des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) endgültig auf "Null" festgesetzt hat.