Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.10.2018 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 09.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2018, mit dem der Beklagte die Leistungen des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) endgültig auf "Null" festgesetzt hat.
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