LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.06.2021
L 21 AS 252/20
Normen:
SGB II § 40 Abs. 4; SGB II § 41a Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 60 Abs. 1; SGG § 63; SGG § 133 S. 2; ZPO § 47 Abs. 1; ZPO § 189;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 4218/19

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Aufhebung eines Bewilligungsbescheides nach der Aufnahme einer selbstständigen TätigkeitZulässigkeit des Erlasses eines Gerichtsbescheids durch abgelehnte Richter

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2021 - Aktenzeichen L 21 AS 252/20

DRsp Nr. 2021/12276

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Bewilligungsbescheides nach der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Zulässigkeit des Erlasses eines Gerichtsbescheids durch abgelehnte Richter

1. Ein wesentlicher Verfahrensmangel kann dann bestehen, wenn abgelehnte Richter vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch Handlungen vornehmen, die nicht von § 47 Abs. 1 ZPO umfasst sind – hier im Falle des Erlasses eines Gerichtsbescheids bei streitiger formeller Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses im Hinblick auf die Wirksamkeit seiner Zustellung. 2. In der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - hier einer Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt - liegt eine Veränderung des dem Bewilligungsbescheids zugrunde liegenden Sachverhalts und damit eine tatsächliche Veränderung im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB II.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 27.1.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch in dem Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 4; SGB II § 41a Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 60 Abs. 1; SGG § 63; SGG § 133 S. 2; ZPO § 47 Abs. 1; ZPO § 189;

Tatbestand