LSG Hamburg - Urteil vom 13.01.2022
L 4 AS 218/19
Normen:
SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 18 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 2;

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungsausschluss für Ausländer mit einem Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der ArbeitsucheBeurteilung der Hilfebedürftigkeit für einen Anspruch auf Sozialhilfe

LSG Hamburg, Urteil vom 13.01.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 218/19

DRsp Nr. 2022/15763

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer mit einem Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche Beurteilung der Hilfebedürftigkeit für einen Anspruch auf Sozialhilfe

Der grundsätzliche Nachrang der Sozialhilfe stellt kein eigenständiges negatives Tatbestandsmerkmal und keinen eigenständigen Ausschlusstatbestand dar, sondern umschreibt ein Gebot der Sozialhilfe, das insbesondere durch die Regelungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen konkretisiert wird.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 18 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten oder der Beigeladenen zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum von Juni 2015 bis November 2015 an die Klägerin.