LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.08.2020 L 2 AS 907/20
Normen:
SGB II a.F. § 7 Abs. 5; BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BAföG § 9 Abs. 1; BAföG § 9 Abs. 2; BAföG § 53 S. 1 Nr. 2 und S. 3 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1675/17
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungsausschluss für AuszubildendeAnforderungen an die Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG im Hinblick auf ein rückwirkend gewährtes Urlaubssemester
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.08.2020 - Aktenzeichen L 2 AS 907/20
DRsp Nr. 2021/5811
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungsausschluss für AuszubildendeAnforderungen an die Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG im Hinblick auf ein rückwirkend gewährtes Urlaubssemester
1. Kein Anspruch auf SGB II -Leistungen bei grundsätzlichem Anspruch auf BAföG.2. Da es für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5SGB II a.F. lediglich auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung als solcher und nicht auf die Eignung des Auszubildenden (vgl. § 9 Abs. 1 und 2BAföG ) ankommt, ist ohne Belang, ob der Kläger im streitbefangenen Zeitraum das Studium derart betrieben hat, dass er mit einer gewissen Regelmäßigkeit Prüfungsleistungen abgelegt hat und inwiefern er durch das Studium tatsächlich in Anspruch genommen worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R ). Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung, also in förderungsrechtlicher Sicht zu beachten sind, wie z.B. das Nichtbetreiben des Studiums (vgl. hierzu VG Dresden, Urteil vom 18. September 2017 - 5 K 2866/14 m.w.N.), auch aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, bleiben in grundsicherungsrechtlicher Sicht außer Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R).
Tenor
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