LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.07.2022
L 19 AS 193/22
Normen:
SGB II § 16b; SGB II § 16c Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1930/20

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen zur Eingliederung von SelbständigenAnforderungen an eine positive Prognose hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2022 - Aktenzeichen L 19 AS 193/22

DRsp Nr. 2023/8099

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen Anforderungen an eine positive Prognose hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit

Eine positive Prognose hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Tätigkeit Selbständiger für einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 16b, 16c SGB II kann nicht getroffen werden, wenn der Antragsteller hierfür erforderliche belastbare Unterlagen (Rentabilitätsberechnung, Businessplan, Kapitalbedarfsplan) auch auf Anforderung nicht einreicht.

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 22.12.2021 des Sozialgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16b; SGB II § 16c Abs. 1;

Tatbestand

Der 1972 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nach den Vorschriften des SGB II bei dem Beklagten.

Mit Schreiben vom 24.04.2019 beantragte der Kläger bei dem Beklagten einen Zuschuss i.H.v. 75.000 Euro (für Computer, Drucker, Patronen und "andere Artikel") als Förderung für die Selbstständigkeit des Langzeitarbeitslosen und weitere Zahlung von monatlich 1.717,65 Euro für die Dauer von 3 Jahren. (75.000 Euro + 61.835,40 Euro = 136.835,40 Euro).

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