Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 22.12.2021 des Sozialgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1972 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nach den Vorschriften des SGB II bei dem Beklagten.
Mit Schreiben vom 24.04.2019 beantragte der Kläger bei dem Beklagten einen Zuschuss i.H.v. 75.000 Euro (für Computer, Drucker, Patronen und "andere Artikel") als Förderung für die Selbstständigkeit des Langzeitarbeitslosen und weitere Zahlung von monatlich 1.717,65 Euro für die Dauer von 3 Jahren. (75.000 Euro + 61.835,40 Euro = 136.835,40 Euro).
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