Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt noch die Übernahme von weiteren Umzugskosten im Wege eines verlorenen Zuschusses.
Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 4. März 2016 beantragte sie die Bewilligung eines Umzuges und erklärte, dass sie ein Umzugsunternehmen nicht in Anspruch zu nehmen gedenke. Dem Antrag fügte die Klägerin ein ärztliches Attest bei.
Mit Schreiben vom 27. April 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ein wichtiger Grund für den Umzug anerkannt werde, der den gewünschten Umzug und die dadurch entstehenden Kosten in angemessener Höhe rechtfertige.
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