Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 325,46 € zu bewilligen und diese Zug um Zug gegen den Nachweis seitens der Klägerin über die erfolgte tatsächliche Bezahlung der Abrechnung der Ista für das Jahr 2018 in selbiger Höhe zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin 1/4 der außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
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