LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.07.2022
L 4 AS 86/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; AO § 240 Abs. 1; KAG LSA § 2; KAG LSA § 6; KAG LSA § 13a Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 305/14

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Berücksichtigung von Kanalanschlussgebühren für selbstgenutzte Hausgrundstücke

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.07.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 86/16

DRsp Nr. 2022/17419

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Berücksichtigung von Kanalanschlussgebühren für selbstgenutzte Hausgrundstücke

Kanalanschlusskosten gehören bei selbstgenutzten Hausgrundstücken dem Grunde nach zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung der Unterkunft verbunden sind. Daher ist ein Kanalanschlussbeitrag bei den KdUH zu berücksichtigen, wenn er während des Leistungsbezugs entstanden, dh erstmalig fällig geworden ist. Bestehende (fällige) Verbindlichkeiten, die aus früheren Zeiten stammen und bereits vor dem SGB II -Leistungsbezug erstmalig fällig waren, sind Schulden und keine Aufwendungen iSv § 22 Abs 1 SGB II.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; AO § 240 Abs. 1; KAG LSA § 2; KAG LSA § 6; KAG LSA § 13a Abs. 1 S. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); es geht um die Übernahme der Restforderung aus einem Beitragsbescheid aus dem Jahr 1998 für den Anschluss eines Eigenheims an den Abwasserkanal.